Sonntagsfahrverbot bzw. Feiertagsverbot mit Bußgeldern
§30 der Straßenverkehrsordnung sieht es vor, dass Sonntags und an Feiertagen ein Fahrverbot für LKW (Lastkraftwagen) gilt. Ausnahmegenehmigungen findet man im §46 und §47 der Straßenverkehrsordnung. Wer keine Ausnahmegenehmigung hat und sich nicht an das Fahrverbot hält, kann mit Strafen von 40€ – 200€ rechnen.
In der nachfolgenden Tabelle können Sie Bußgelder und Punkte entnehmen die beim Sonntagsfahrverbot erhoben werden.
| Tatbestand | Bußgeld in Euro | Punkte in Flensburg | Fahrverbot | Auswirkung auf die Probezeit |
|---|---|---|---|---|
| Sie sind verbotswidrig an einem Sonntag bzw. einem Feiertag gefahren | 40 € | 1 | kein Fahrverbot | ja |
| Als Halter des Fahrzeugs, haben sie das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag bzw. Feiertag angeordnet | 200 € | 1 | kein Fahrverbot | ja |
Feiertage in Deutschland sind
- Karfreitag
- Ostermontag
- 1. Mai
- Christ Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Fronleichnam ( in Baden-Würtemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland )
- Tag der deutschen Einheit
- Reformationstag ( in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen )
- Alllerheiligen
- 1. und 2. Weihnachtstag
- Neujahrstag
Alle Angaben sind ohne Gewähr. Irrtümer vorbehalten.
Als Quelle dient, dass Bundesverkehrsministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Stand 2010